Satzung der „Freie Bürgerinitiative Steinach e.V.”

  1. Name und Sitz

    1.1. Der Verein führt den Namen „Freie Bürgerinitiative Steinach e.V.“, kurz FBS.

    1.2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Steinach.
  2. Zweck des Vereins

    2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

    2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    2.3. Der Verein leistet einen Beitrag, Steinach als eine lebenswerte Stadt zu erhalten und zu gestalten. Er berücksichtigt dabei das historische Erbe sowie die natürlichen und strukturellen Gegebenheiten und setzt sich für ein gutes gemeinschaftliches Zusammenleben in der Stadt und in der Region ein.

    2.4. Der Verein fördert das Interesse der Gesamtbevölkerung an den städtischen Einrichtungen und an den öffentlichen Belangen allgemeinen Interesses. Dazu bietet der Verein eine Organisationsform, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.

    2.5. Der Zweck des Vereins ist nicht auf die (partei-) politische Agitation gerichtet, sondern dient vielmehr dazu, die Bürger aufzuklären und in die Lage zu versetzen, sich selbst eine politische Meinung zu bilden. Insofern will der Verein Aufklärungs- und Bildungsarbeit für die Allgemeinheit, für die Bürger der Stadt Steinach, insbesondere für die Familien und die Jugend leisten.

    2.6. Der Verein betätigt sich in Übereinstimmung mit den Grundwerten des Grundgesetzes. Er engagiert sich zum Schutz der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit.

    2.7. Er nimmt auch Stellung zu tagespolitischen Themen in der Stadt Steinach, wobei dies ausdrücklich nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit des Vereins steht.

    2.8. Der Verein ist nicht parteigebunden und möchte bei allen Kommunalwahlen geeignete Persönlichkeiten benennen, die das Wohl der Stadt Steinach über Parteiinteressen stellen.

    2.9. Der Verein ist berechtigt, einer gleichgesinnten überörtlichen Vereinigung beizutreten und Koalitionen in kommunalen Gremien einzugehen.

    2.10. Zum Zweck des Vereins gehört weiterhin die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

    2.11. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Grundsätze

    3.1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität.

    3.2. Der Verein tritt extremistischen und rassistischen Bestrebungen entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
  4. Erwerb der Mitgliedschaft
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet.
  5. Beendigung der Mitgliedschaft

    5.1 Die Mitgliedschaft endet
    – mit dem Tod des Mitglieds,
    – durch den Austritt des Mitglieds,
    – durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein,
    – durch Auflösung des Vereins.

    5.2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

    5.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Auf Antrag des betreffenden Mitglieds entscheidet über den Ausschluss die
    nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Vereinsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung mindestens drei Monate vergangen sind, ohne dass die Beitragsrückstände beglichen wurden.
  6. Beitrag/Spenden/Geschäftsjahr

    6.1. Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Jahresbeitrags und in Form von im Einzelfall zu beschließenden Umlagen erhoben. Näheres regelt eine Beitrags und Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitgliederversammlung beschließt die Abänderung der Beitrags- und Finanzordnung. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit.

    6.2. Beiträge und Spenden dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Erstattung von Auslagen ist zulässig.

    6.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  7. Vereinsorgane
    Organe des Vereins sind
    – die Mitgliederversammlung und
    – der Vorstand.
  8. Vorstand

    8.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der
    – Vorsitzenden,
    – der/m stellvertretenden Vorsitzenden,
    – der/m Schatzmeistern/in sowie
    – 2 weiteren Vorstandsmitgliedern

    8.2. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
    Die Aufgabenverteilung regelt die jeweilige Geschäftsordnung, die der Vorstand beschließt. Soweit vom Verein benannte Personen zu Mitgliedern des Stadtrates der Stadt Steinach oder des Kreistages des Landkreises Sonneberg gewählt wurden, können diese den Vorstand als nicht stimmberechtigte Beisitzer unterstützen, soweit sie nicht bereits selbst Mitglieder des Vorstandes des Vereins sind.

    8.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    8.4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu berufen, welches das Amt kommissarisch weiterführt.

    8.5. Die/der Vorstandsvorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und die/der Schatzmeister/in vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich.

    8.6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

    8.7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

    8.8. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht in der Mitgliederversammlung erfolgt. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu erstellen, in denen auch die Beschlüsse festzuhalten sind. Zu Vorstandssitzungen kann die Teilnahme anderer Personen, auch von Nichtmitgliedern, durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft zugelassen werden.

    8.9. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  9. Mitgliederversammlung

    9.1. Die Mitgliederversammlung tritt alljährlich als Jahreshauptversammlung zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie ist an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) zu richten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

    9.2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingehend beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

    9.3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
    – Änderung der Satzung
    – Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    – Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    – die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    – die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands sowi
    – die Auflösung des Vereins.

    9.4. Zur Beschlussfassung bedarf es grundsätzlich der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung oder Handzeichen. Es genügt die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen benötigen eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

    9.5. Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung, jeder außerordentlichen und der in 8.7. genannten Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  10. Aufstellungsversammlung gem. § 15 ThürKWG
  11. Auflösung des Vereins
    11.1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindestens 2 Liquidatoren.

    11.2. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

    11.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Steinach, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
  12. Inkrafttreten/Änderung der Satzung
    12.1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.11.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    12.2. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen dieser Satzung vorzunehmen, um die Eintragung des Vereins beim Vereinsregister und/oder seine Anerkennung als gemeinnützig zu erreichen bzw. zu erhalten. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.


    Steinach, den 13.11.2023

Nach oben scrollen